Die Neuerungen der EU-Drohnenverordnung 2024: Infos und Leitfaden

Aktualisierte Regelungen für den Betrieb von Drohnen in der EU ab 2024

Im Jahr 2024 treten in der gesamten Europäischen Union, einschließlich Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz, aktualisierte Regelungen für den Betrieb von Drohnen in Kraft, die auf der EU-Drohnenverordnung (2019/947) basieren. Diese Verordnung standardisiert den Umgang mit Drohnen, um die Sicherheit im Luftraum zu erhöhen und gleichzeitig innovative Anwendungen zu fördern. Ein zentraler Aspekt dieser Regelungen ist die Pflicht zur Registrierung von Drohnenbetreibern sowie die Einführung von zwei verschiedenen Drohnenführerscheinen, die je nach Gewicht und Einsatzbereich der Drohne erforderlich sind.

Registrierung und Führerscheinpflicht

Jeder Drohnenbetreiber muss sich nun online registrieren, bevor er seine Drohne in Betrieb nimmt. Diese Pflicht betrifft alle Drohnen ab einem Gewicht von 250 Gramm sowie Drohnen unter 250 Gramm, sofern sie mit Sensoren zur Erfassung personenbezogener Daten, wie Kameras, ausgestattet sind. Die Registrierung erfolgt beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) und ist mit der Vergabe einer einzigartigen Registrierungsnummer, der sogenannten e-id, verbunden, die für alle Drohnen des Betreibers gilt und lebenslang beibehalten werden kann. Die e-id oder ein QR-Code, der sie enthält, muss deutlich sichtbar an der Drohne angebracht werden.

Zudem werden zwei Arten von Drohnenführerscheinen eingeführt: der kleine Drohnenführerschein (EU-Kompetenznachweis für die Unterkategorien A1 und A3) und der große Drohnenführerschein (EU-Fernpilotenzeugnis für die Unterkategorie A2). Der kleine Drohnenführerschein kann durch ein Onlinetraining und eine Onlineprüfung beim LBA erworben werden, während der große Führerschein eine Erweiterung darstellt und voraussetzt, dass man bereits Inhaber des kleinen Führerscheins ist. Beide Führerscheine sind fünf Jahre gültig und mit Kosten verbunden: 25 Euro für den kleinen und 30 Euro für den großen Führerschein.

Altersvorgaben und Haftpflichtversicherung

Das Mindestalter für den Betrieb einer Drohne liegt bei 16 Jahren. Jüngere Personen dürfen Drohnen nur unter direkter Aufsicht eines lizenzierten Drohnenpiloten steuern. Unabhängig vom Gewicht und Einsatzbereich der Drohne ist eine Haftpflichtversicherung für Drohnen zwingend erforderlich. Diese Versicherung deckt potenzielle Schäden ab, die durch den Betrieb der Drohne entstehen könnten, und ist von der normalen Privathaftpflichtversicherung meist nicht abgedeckt.

Drohnenkategorien und -klassen

Die EU-Verordnung unterteilt Drohnen in drei Hauptkategorien: Open, Specific und Certified, mit weiteren Unterteilungen innerhalb der Open-Kategorie (A1 bis A3), die sich nach dem Gewicht und dem Einsatzzweck der Drohne richten. Die Drohnen-Klassifizierung reicht von C0 bis C6 und gibt Auskunft über die technischen Spezifikationen der Drohne sowie über die persönlichen Voraussetzungen, die für den Betrieb erforderlich sind. Für Drohnen unter 250 Gramm, die nicht unter die Spielzeugrichtlinie fallen, sowie für alle Drohnen ab 250 Gramm ist eine Online-Registrierung erforderlich. Die jeweiligen Verhaltensregeln variieren je nach Drohnenklasse und Einsatzgebiet, wobei die Sicherheit unbeteiligter Personen stets oberste Priorität hat.